Einreise für EU-15+2 sowie EFTA-Bürger/-innen

Personen aus Staaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) EU15+2- und EFTA-Staaten angehörten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxembourg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien plus Malta und Zypern (+2), Norwegen, Island) kommen in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit.

Anmeldung: Der Aufenthalt in der Schweiz ist bewilligungspflichtig, sofern dieser länger als drei Monate oder 90 Arbeitstage dauert. Bewilligungsfreie Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit sind meldepflichtig.

Anmeldepflicht, Meldepflicht: Der Ausländer unterliegt der Anmeldepflicht, der Gastgeber der Meldepflicht. Ausländer, die eine Bewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf der für sie geltenden Anmeldefrist bei der für den Wohnort zuständigen Behörde anmelden. Diese Anmeldepflicht ist auch zu erfüllen, wenn sie eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum erhalten haben.

Die ausländische Person muss ihre Ankunft in der Schweiz aus eigener Initiative bei der zu­ständigen Einwohnerkontrolle melden und ein Aufenthaltsgesuch einreichen. Für einen ständigen Aufenthalt in der Schweiz werden keine Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligung mehr ausgestellt. EG-17/EFTA-Staatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte.

Einreise ohne Stelle: EG/EFTA-Staatsangehörige können zur Stellensuche in die Schweiz einreisen. Für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten benötigen sie keine Bewilligung. Dauert die Stellensuche länger, so wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung für weitere drei Monate erteilt.
 

Esprit Personalberatung AG
am Stauffacher, Badenerstrasse 16/18, 8004 Zürich
Fon: +41 (0)44 299 99 22, Fax: +41 (0)44 299 99 23, info@esprit.ch, www.esprit.ch
Payrolling: www.payroll-service.ch Payroll-Service für Firmenkunden