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Einreise für EU-8-Bürger/-innen

Bürger/-innen aus den neuen EU-Ländern (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) sind hinsichtlich der Einreise in die Schweiz dank der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit den EU15+2 und EFTA-Staaten gleichgestellt.

Seit dem 1. Mai 2004 sind die erwähnten Staaten (plus Malta und Zypern) Mitglieder der EU. Am 26. Oktober 2004 wurde ein Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen unterzeichnet. Damit wird das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der EU und der Schweiz von 1999 ausgedehnt. Dieses Protokoll sieht – mit Ausnahme von Malta und Zypern – eine besondere Übergangsregelung für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit vor. Im Wesentlichen umfasst diese Übergangsregelung im Rahmen einer vorgängigen Arbeitsmarktprüfung separate Höchstzahlen für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen sowie die Kontrolle des Vorranges der Inländer und der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Diese Übergangsregelung galt bis zum 30.04.2011. - Ab 1. Mai 2011 gilt nun für Staatsangehörige der EU-8-Staaten ebenfalls die vollständige Personenfreizügigkeit. Falls die Zuwanderung von Arbeitskräften ein bestimmtes Mass übersteigt, kann die Schweiz die Anzahl Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige der EU-8-Staaten in einem bestimmten Zeitfenster (Mai 2012 bis Mai 2014) beschränken (Ventilklausel). Für gesicherte Informationen bezüglich Einreise mit Arbeitsaufnahme wenden Sie sich an das entsprechende Migrationsamt, hier die Koordinaten für den Kanton Zürich:

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 88 00 (Anrufe aus dem Ausland 0049 43 259 88 00)
Schalterbedienung: Mo. - Fr. von 08:00 - 16:00 Uhr, Telefonbedienung jeweils bis 16:30 Uhr.

Weiterhin gilt: Bürger/-innen der EU-8-Staaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung per 1. Juni 2002 (Bilaterale I) mit einer/m Schweizer Bürger/-in verheiratet waren und eine gültige Arbeitsbewilligung besassen, müssen für einen anschliessenden Stellenwechsel und/oder Kantonswechsel keine neue Arbeitsbewilligung mehr beantragen.
 
 
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