Arbeitsbewilligungen

Das Prozedere für die Genehmigung einer Arbeitsbewilligung hängt von Ihrer persönlichen Situation (Nationalität, Aufenthaltsbewilligung, Qualifikationen, Verwandte mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz etc.) ab. Falls Sie für einen Arbeitgeber im Kanton Zürich eine Arbeitsbewilligung benötigen, stehen Ihnen für abklärende Informationen verschiedene Ansprechpartner zu Verfügung.

Ab dem 1. Juni 2004 brauchen Personen aus den EG-17 und EFTA-Ländern keine Arbeitsbewilligung mehr! Weiterhin brauchen sie aber eine Aufenthaltsbewilligung, falls die Erwerbstätigkeit die Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr übersteigt (für eine kürzere Arbeitsdauer genügt die Erfüllung einer Meldepflicht). Diese Bewilligung wird von der fremdenpolizeilichen Behörde erteilt (im Kanton Zürich: Migrationsamt).
Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist eine Einstellungsbescheinigung des Arbeitgebers sowie das Vorhandensein einer Kontingentseinheit.
Ab dem 1. Mai 2011 gelten diese Bedingungen auch für Staatsangehörige der EU-8-Staaten (Tschechien, Estland, lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei). Für EU-8-Bürger kann zwischen Mai 2012 und Mai 2014 die Anzahl Aufenthaltsbewilligungen beschränkt werden, falls die Zuwanderung von Arbeitskräften ein bestimmtes Mass übersteigt (Ventilklausel).
 

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