Quellensteuerpflicht

Nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I) unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sich jedoch im Kanton aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, der Quellensteuer.

Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Weitere Informationen über die Quellensteuerpflicht und deren Tarife erhalten Sie von Ihrer Wohngemeinde.
 

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