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Inhalt allgemeiner Teil


1. Esprit Personalberatung AG
Esprit Personalberatung AG vermittelt im Stundenlohn zeitlich befristete und unbefristete Arbeitseinsätze, welche in der Ausführung bestimmter Arbeiten bei Einsatzbetrieben der Esprit Personalberatung AG bestehen.

2. Zweck der Vereinbarung
Die Rahmenvereinbarung bezweckt die generelle Regelung von Rechten und Pflichten zwischen Esprit Personalberatung AG und der an einer Vermittlung interessierten Kandidatin. Mit ihrer Unterschrift unter diese Rahmenvereinbarung stimmt die Kandidatin ausdrücklich zu, dass ihre Angaben und Dokumente bewirtschaftet und an interessierte Einsatzbetriebe weitergeleitet werden dürfen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

3. Einsatzvertrag / Konkretisierung
Jeder Einsatz den eine Kandidatin über die Temporärorganisation der Esprit Personalberatung AG antritt, wird im Detail mit einem separaten Einsatzvertrag geregelt.

4. Inhalt des Einsatzvertrages
Die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenvereinbarung gelten für sämtliche nachfolgend abgeschlossenen Einsatzverträge. Die Einsatzverträge legen insbesondere fest:
Bezeichnung des Einsatzbetriebes,
Art der zu leistenden Arbeit,
Arbeitsort, -beginn und -dauer,
Arbeitszeit und Bruttostundenlohn.
Änderungen durch den Einsatzbetrieb bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Entstehung und Dauer
Ein Arbeitsverhältnis entsteht mit dem Abschluss eines Einsatzvertrages und erlischt mit Beendigung eines Einsatzes. Die Rahmenvereinbarung besteht weiter.

6. Probezeit
Die ersten drei Monate eines Einsatzes gelten als Probezeit, die mit jedem Einsatz wieder beginnt.

7. Offerte für Einsatzvertrag
Esprit Personalberatung AG ist nicht verpflichtet, der Kandidatin während der Dauer dieser Rahmenvereinbarung, Offerten für Arbeitseinsätze anzubieten oder anderweitig zu beschäftigen.

8. Annahme des Einsatzvertrages
Die Kandidatin ist nicht verpflichtet, einen offerierten Einsatzvertrag anzunehmen. Wird dieser angenommen (mündlich oder schriftlich), so hat sie den Einsatzvertrag wie eine ordentliche Arbeitnehmerin zu erfüllen. Sie ist verpflichtet, die Arbeitsstelle pünktlich anzutreten und diese nicht ohne wichtigen Grund zu verlassen, anderenfalls Esprit Personalberatung AG ein Anspruch auf Entschädigung bis zu einem Viertel des Monatslohnes nach Art. 337 d Abs. 1 OR zusteht.

9. Weitere Pflichten
Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Einsatzbetriebes nachzukommen und die Arbeit mit der Sorgfalt einer ordentlichen Arbeitnehmerin auszuüben. Die Arbeitszeit und die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden und deren Entschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und Gepflogenheiten des Einsatzbetriebes. Über die geleistete Arbeitszeit hat die temporäre Mitarbeiterin einen Stundenrapport zu führen.

10. Geheimhaltung
Die Bewerberin und Arbeitnehmerin hat über sämtliche beim Einsatzbetrieb und bei Esprit Personalberatung AG wahrgenommenen Tatsachen, während der Dauer und nach Beendigung dieses Vertrages striktes Stillschweigen zu bewahren.

11. Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich (gemäss Zahltagsdaten) durch Überweisung vergütet. Der Lohn basiert auf der effektiv im Einsatzbetrieb geleisteten Arbeitszeit und erfolgt nur gegen Überbringung der für Esprit Personalberatung AG bestimmten, vom Einsatzbetrieb rechtsgültig unterzeichneten Kopien des Stundenrapportes, bzw. der Stundenrapporte. Auf Wunsch kann ein Akonto-Check von bis zu 80% des Lohnguthabens abgeholt oder zugestellt werden. Checkspesen gehen zulasten der Arbeitnehmerin. Vor Stellenantritt hat die Arbeitnehmerin Esprit Personalberatung AG ihren AHV-Ausweis abzugeben und die Bank- oder Postverbindung bekanntzugeben.

12. Ferien
Der Ferienanspruch der Arbeitnehmerin wird durch Auszahlung abgegolten. Er beträgt für temporäre Mitarbeiterinnen unter 20- und über 50 Jahren 10.64%- und für alle anderen temporären Mitarbeiterinnen 8.33% des Stundengrundlohnes.

13. Kinderzulagen
Kinderzulagen werden nach den geltenden kantonalen Bestimmungen ausgerichtet. Die temporäre Mitarbeiterin hat die Berechtigung für den Bezug von Kinderzulagen darzulegen.

14. Sozialversicherungen
Die Arbeitnehmerin wird im Rahmen der Obligatorien versichert. Vom Lohn abgezogen werden die gesetzlichen Beiträge an Sozialversicherungseinrichtungen, sowie die Prämien für die Nichtbetriebsunfall- und Krankentaggeld-Versicherung. Nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von drei Kalendermonaten gemäss Einsatzvertrag, werden Arbeitnehmerinnen ab 18 Jahren und bis zum Rentenalter der Pensionskasse unterstellt. Die Bedingungen, die Höhe der Leistungen und der Abzüge entsprechen dem Gesetz (BVG).

15. Gesetzliche und lokale Feiertage
Sofern nicht im Stundengrundlohn enthalten, werden nach Ablauf eines ununterbrochenen Einsatzes von einem Monat durch Feiertage entstehende Einkommenseinbussen entschädigt (maximal 8, bzw. 4 Stunden für halbe Feiertage). Basis dazu ist die durchschnittliche Tagesleistung der Woche, in die das Ereignis fällt. Ein früheres Arbeitsende am Vortag gesetzlicher Feiertage wird nicht entschädigt. Entschädigungen entfallen bei Abrufverträgen.
Teilzeitbeschäftigte: Die Entschädigung erfolgt, falls das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum nicht erreicht wird.
Teilzeitbeschäftigte mit fixierten Einsatzzeiten: Entgolten werden die Stunden, welche gemäss Vertrag geleistet worden wären. Feiertage ausserhalb der Einsatzzeiten oder während Ferienabwesenheiten werden nicht entschädigt.
Teilzeitbeschäftigte mit flexiblen Einsatzzeiten: Entgolten wird die durchschnittliche Tagesleistung der Woche, in die das Ereignis fällt (maximal das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum).
Spezialfälle: An Feiertagen angeordnete Stundenleistungen werden mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 25% (lokale Feiertage) vergütet. Ist die Stundenleistung geringer als die Feiertagsentschädigung selbst, wird die Differenz dazu vergütet.
Hinweis: Ist die Feiertagsentschädigung gemäss Einsatzvertrag in Stundengrundlohn enthalten, wird die Feiertagsentschädigung wie oben beschrieben nicht zusätzlich entschädigt.

16. Lohn / Besondere Ereignisse
Nach Ablauf eines ununterbrochenen Einsatzes von 540 Stunden geniesst die Arbeitnehmerin eine Entschädigung für folgende Ereignisse:

a) Obligatorische Dienstleistungen (Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Jugend+Sport)
Die Arbeitnehmerin erhält 80% des Grundlohnes für maximal drei Wochen pro Jahr. Ansprüche aus der EO (Erwerbsersatzordnung) werden durch die SVA (Sozialversicherungsanstalt), Zürich vergütet. Ergänzungsleistungen dazu erfolgen durch Esprit Personalberatung AG. Der Dienst ist rechtzeitig anzuzeigen und die Meldekarte ist spätestens unmittelbar nach Dienstende abzugeben.

b) bei folgenden Ereignissen (persönliche Absenzen)

Hochzeit (eigene)2 Tage
Hochzeit eigener Kinder1 Tag
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod in der Familie / im Haushalt2 Tage
Tod naher Verwandter1 Tag
Militärische Inspektion½ Tag
Wohnungswechsel (1x pro Jahr)1 Tag

Bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten und öffentlicher Ämter (sofern anderweitig keine Entschädigung ausgerichtet wird) nach Vereinbarung. Der Nachweis für das Ereignis/die Ereignisse ist schriftlich darzulegen. Die Entschädigung erfolgt proportional zum durchschnittlichen Tagesgrundlohn (ohne Überstunden) jener Woche, in die das Ereignis/die Ereignisse fällt/fallen.

17. Kündigung
Aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR) kann das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst werden.

a) Unbefristete Einsatzverträge: Sie sind im ununterbrochenen Anstellungsverhältnis auf jeden beliebigen Termin wie folgt kündbar:

bis zum dritten Monat der Anstellung2 Werktage
vom vierten bis zum sechsten Monat der Anstellung5 Werktage
ab dem siebten Monat der Anstellung1 Monat

b) Befristete Einsatzverträge: Sie enden nach Ablauf der vereinbarten Dauer, sofern sie nicht verlängert oder unbefristet fortgesetzt werden. Sie sind ebenfalls vorzeitig, nach den in Ziffer 17a) aufgeführten Bestimmungen kündbar.

18. Haftung
Für Schäden, die absichtlich oder aus Fahrlässigkeit von der Arbeitnehmerin verursacht wurden, ist diese gegenüber dem Einsatzbetrieb und/oder Esprit Personalberatung AG verantwortlich.
 
 
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