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Befreiung von Sozialversicherungsabzügen

Alle unselbständig Erwerbenden sind der AHV und der Unfallversicherung (SUVA) unterstellt.

Freelancer, die in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht von einem Arbeitgeber abhängig sind und die kein Unternehmerrisiko tragen, werden von den Sozialversicherungsanstalten automatisch als unselbständig Ewerbende taxiert und der AHV- und Unfallversicherungspflicht unterstellt. Freelancer, die in einem Auftragsverhältnis arbeiten und auf welche eine der drei erwähnten Argumente zutreffen, können nachträglich beitragspflichtig werden. Informieren Sie sich im entsprechenden Merkblatt 2.02 der SVA Zürich.

Gelten Sie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Selbständig? Klären Sie Ihren Status aus Sicht der Sozialversicherung besser im Vorfeld ab und ersparen Sie sich unangenehme Überraschungen. Von den Sozialversicherungen anerkannte Selbständigerwerbende sind ebenfalls beitragspflichtig. Mit folgendem Link können Sie Ihre AHV-Beiträge berechnen.

Auch Nichterwerbstätige sind AHV-beitragspflichtig ! Nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige. Fehlende Beitragsjahre können dereinst zu einer empfindlichen Renteneinbusse führen! Hier weitere Informationen für Nichtwerbstätige mit Prämienrechner.
 
 
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