Druckansicht
Einreise für Bürger/-innen von Drittstaaten

Angehörige von Staaten, die nicht EG/EFTA-Mitglieder sind (Drittstaaten) benötigen für den Aufenthalt in der Schweiz mit anschliessender Arbeitsaufnahme eine Aufenthaltsbewilligung.
Es gelten die Regeln des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seine Ausführungsverordnungen, insbesondere die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer/-innen. Die Zulassung für Angehörige von Drittstaaten ist restriktiv und der Erhalt einer Bewilligung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörden.

Für gesicherte Informationen im Zusammenhang mit einer Einreise in die Schweiz mit anschliessender Arbeitsaufnahme wenden Sie sich an das

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 88 00, (für Anrufe aus dem Ausland 0049 43 259 88 00)
Schalterbedienung: Mo. - Fr. von 08:00 - 16:00 Uhr, Telefonbedienung jeweils bis 16:30 Uhr

Die Einreise in die Schweiz ist erst möglich, wenn die kantonale Stelle eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat.

Weiterhin gilt: Bürger/-innen aus Drittstaaten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung per 1. Juni 2002 (Bilaterale I) mit einer/m Schweizer Bürger/-in verheiratet waren und eine gültige Arbeitsbewilligung besassen, müssen für einen anschliessenden Stellenwechsel und/oder Kantonswechsel keine neue Arbeitsbewilligung mehr beantragen.
 
 
Druckansicht
 
Disclaimer
Esprit Personalberatung AG
am Stauffacher, Badenerstrasse 16/18, 8004 Zürich
Fon: +41 (0)44 299 99 22, Fax: +41 (0)44 299 99 23,
info@esprit.ch, www.esprit.ch

Payrolling: www.payroll-service.ch Payroll-Service für Firmenkunden
Kaufmännische Personalberatung und Stellenvermittlung für die Region Zürich und die deutsche Schweiz