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Begriffe im Personalverleih und der Personalvermittlung

A

AC        Abk. für Assessment Center. Das Assessment Center ist ein Verfahren zur Bewerberauswahl und Potentialanalyse, das besonders Aufschluss über das Gruppen- und Führungsverhalten der Kandidaten/-innen geben soll.


AHV        Die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung AHV ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Die AHV soll den wegen Alter und Tod zurückgehenden oder wegfallenden Arbeitsverdienst wenigstens teilweise ersetzen: Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten über die Familie bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Die AHV ist ein Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes, das auf der so genannten Dreisäulenkonzeption basiert: Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL) die erste Säule. Sie soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch.
Die Entstehung der AHV geht auf das Jahr 1925 zurück, als das Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Hinterlassenenversicherung zustimmte: Am 1. Januar 1948 schliesslich trat die AHV in Kraft; die ersten Renten wurden ausbezahlt.


AIESEC        Association International des Étudiants des Sciences Economiques et Commerciales


ALV        Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die ALV leisten. Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen je die Hälfte der Beiträge.
Höhe der Beiträge: Bis zur Grenze von CHF 126'000 Jahreslohn (Stand 2011) beträgt der Arbeitnehmerbeitrag an die ALV 1,1% des Jahreslohnes oder höchstens CHF 1386. Für Lohnteile über CHF 126'000 hinaus gelten je nach Liquidität der Kasse für vom Bundesrat bestimmte Zeitspannen zusätzliche Lohnabzüge, sogenannte Solidaritätsbeiträge. Die Begrenzung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.


Anforderungsprofil        Im Anforderungsprofil werden die für eine konkrete Stelle notwendigen Anforderungen nach Art und und Kenntnisgrad beschrieben. Zudem werden gewünschte Persönlichkeitsmerkmale definiert.


Arbeitgeberbescheinigung        Dieses Formular der Arbeitslosenkasse dient der Berechnung Ihres Anspruches auf Arbeitslosengelder auf Basis Ihrer früheren Erwerbseinkommen. Dabei wird der versicherte Verdienst aufgrund des normalerweise erzielten Lohnes berechnet. Als Basis gilt in der Regel der letzte Monat; bestehen jedoch Lohnschwankungen, kann auf eine längere Zeit abgestellt werden, längstens aber auf die letzten zwölf Monate.
Die Obergrenze des versicherbaren Lohnes beträgt CHF 9'692.30 x13 (oder CHF 10'500 x12).
Das Formular ist raschmöglichst von Ihren früheren Arbeitgebern auszufüllen.


Arbeitsbewilligung        Eine Arbeitsbewilligung ist bereits vor der Einreise in die Schweiz zum Zwecke des Arbeitsantritts nötig. Bei einem erstmaligen Arbeitsantritt muss wie bei der Aufenthaltsbewilligung der Arbeitgeber die entsprechenden Schritte bei den zuständigen Behörden einleiten. Diese Arbeitsbewilligung ist nur für diese Arbeit bzw. diesen Arbeitsplatz gültig, für die man vom Arbeitgeber zuvor angemeldet wurde. Es existieren verschiedene Arten von Bewilligungen und zwar für Kurzaufenthalter, Daueraufenthalter, Praktikanten, Studenten, Stagiaires, Doktoranden und Grenzgänger.


Arbeitslosigkeit        Statistisch erfasste Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend in keinem Arbeitsverhältnis stehen, obwohl sie arbeitswillig und arbeitsfähig sind, das heisst, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.


Aufenthaltsbewilligung        Abhängig von der Nationalität benötigen ausländische Staatsbürger/innnen für die Erwerbsaufnahme in der Schweiz eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Es existieren verschiedene Formen der Aufenthaltsbewilligung. Am einfachsten erhalten Sie diese über den Nachweis einer Arbeitsstelle in der Schweiz oder über den 'Familiennachzug'.


AVG        Abk. für Arbeitsvermittlungsgesetz. Alle privaten Arbeitsvermittler unterstehen diesem Gesetz, welches Sie über folgenden Link im Detail ansehen können.


 
B

Berufliche Vorsorge        Die Berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule des Sozialversicherungssystems in der Schweiz (AHV = 1. Säule). Die Berufliche Vorsorge ist seit dem 1. Januar 1985 obligatorisch für alle unselbständigerwerbende Personen. Die Versicherung beginnt spätestens drei Monate nach Stellenantritt (temporäre Arbeitsverhältnisse) oder mit dem ersten Arbeitstag.
Die Versicherungsprämie beinhaltet einen Risikoteil für Tod und Invalidität, eine Sparprämie (ab dem 1. Januar nach Absolvieren des 24. Altersjahrs) und die administrativen Kosten der Versicherung (welche in ihrer Höhe nicht ausgewiesen werden).
Hier erfahren Sie mehr über die Berufliche Vorsorge in der Schweiz.


Berufsunfall        Als Berufsunfall werden Unfälle bezeichnet, die sich bei Tätigkeiten ereignen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt werden. Unfälle während Arbeitspausen oder vor/nach der Arbeit gelten als Berufsunfälle, sofern sich der Versicherte erlaubterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufgehalten hat. Für Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als acht Stunden beträgt, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg - abweichend vom Normalfall - als Berufsunfall.


Bruttolohn, Bruttostundenlohn        Der Bruttolohn oder Bruttostundenlohn beinhaltet jenen Lohnteil, welcher als Basis für die Sozialversicherungsabzüge herangezogen wird. Im Gegensatz dazu stellt der Nettolohn oder Nettostundenlohn jene Grösse des Lohnes dar, welche Ihnen nach Abzug aller Abzüge vergütet wird.


 
D

Dritte Säule        Die dritte Säule, das private Sparen (Säule 3a), ergänzt die zweite Säule der beruflichen Vorsorge und liegt ganz im Ermessen des Einzelnen. Sie wird steuerlich gefördert. Durch die Inanspruchnahme der Steuervorteile wird die Bezugsmöglichkeit allerdings eingeengt. Die gesetzliche Basis des 3-Säulen-Systems liegt in Art. 34 quater der Bundesverfassung, der in einer Volksabstimmung 1975 angenommen wurde.


 
E

Einsatzbetrieb        Temporäre Mitarbeiter/-innen welche über eine Temporärorganisation wie Esprit Personalberatung AG angestellt sind, verrichten ihre Arbeitsleistung in einem Einsatzbetrieb der Temporärorganisation. Sie verrichten dort ihre Aufgaben wie ordentliche Arbeitnehmer/-innen, das Arbeitsverhältnis wird durch die Temporärorganisation abgewickelt, welche in jeder Hinsicht die Rechte und Pflichten eines Arbeitgeber wahrnimmt.


Einsatzvertrag        Der Einsatzvertrag regelt die konkreten Bedingungen des einzelnen Arbeitseinsatzes eines/einer temporären Mitarbeiter/-in, welche/r über eine Temporärorganisation angestellt wird.


EO (Erwerbsersatzordnung)        Die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende in Armee, Zivil- und Schutzdienst kompensiert den Verdienstausfall für die Zeit, die Mann/Frau im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt. Eingeführt wurde die Versicherung während des Zweiten Weltkrieges, damals hiess sie noch "Wehrmannsschutz".
Wer ist versichert?
Wer in der Schweizer Armee Dienst leistet (militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste eingeschlossen), Zivil- oder Schutzdienst leistet, an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen für "Jugend + Sport" oder an Jungschützenleiterkursen teilnimmt, hat Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Leistungen der EO kommen auch denjenigen zugute, welche vorher nicht im Berufsleben standen oder gar im Ausland wohnten.
Spezielle Gruppen von Versicherten
Studierende gelten in der Regel als Nichterwerbstätige. Als solche müssen sie - je nach weiteren Umständen - mit einem niedrigeren Ansatz rechnen als Erwerbstätige.
Jemand der arbeitslos ist oder Kurzarbeit erbringt, wird entsprechend des Einkommens seiner letzten Anstellung entlöhnt. Wenn die EO weniger bezahlt als die Arbeitslosenversicherung, kann der Dienstpflichtige die Differenz bei seiner Arbeitslosenkasse einfordern. Von dieser Möglichkeit ausgenommen sind Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste.
Über folgenden Link können Sie Ihren Anspruch aus der Erwerbsersatzordnung ableiten.


 
F

FAK (Familienausgleichskasse)        Das Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelt den Anspruch auf Kinderzulagen des Personals ausserhalb von Landwirtschaft und öffentlichen Verwaltungen. Die Kinderzulagen werden kantonal unterschiedlich gehandhabt. Mit dem Online Rechner gültig für den Kanton Zürich können Sie ihren Anspruch berechnen. Falls Sie in einem anderen Kanton leben, wenden Sie sich an die zuständige Stelle des Wohnkantons.


Feiertagsentschädigung        Die Feiertagsentschädigung ist nicht fester Bestandteil des Bruttostundenlohnes, sondern wird bei Eintreten eines Feiertages entrichtet, sofern damit eine Einkommenseinbusse auf Basis des Einsatzvertrages verbunden ist, bzw. falls die Feiertagsentschädigung nicht im Grundlohn enthalten ist. Voraussetzung dazu ist die bestimmte Dauer eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes, in der Regel zwischen 1-3 Monaten (Anspruch bei Esprit Personalberatung AG nach 1 Monat). Die Bedingungen der Vergütung wird in den Rahmenvereinbarung festgehalten.


Ferienabgeltung        Die Ferien sind im temporären Arbeitsverhältnis mit dem Bruttostundenlohn abgegolten und werden im Einsatzvertrag der Temporärorganisation entsprechend ausgewiesen. Die Ferienentschädigung wird als Guthaben auf der Lohnabrechnung ausgewiesen und bei Ferienbezug ausbezahlt. Ein positiver "Feriensaldo" wird per Ende eines Kalenderjahres und spätestens mit dem Einsatzende ausbezahlt. Der Ferienbezug ist mit dem Einsatzbetrieb zeitlich möglichst verträglich zu gestalten und der Temporärorganisation so früh wie möglich zu melden, damit das entsprechende Ferienguthaben berechnet und ausbezahlt werden kann.


 
G

Geheimhaltungspflicht        Bewerber/innen und Arbeitnehmer/innen haben über sämtliche im Einsatzbetrieb und der Temporärorganisation wie Esprit Personalberatung AG wahrgenommenen Tatsachen, vor und während der Dauer, als auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses striktes Stillschweigen zu bewahren.


 
H

Heilungskosten (Unfall)        Als Arbeitnehmer/in über eine Temporärorganisation in der Schweiz sind Sie automatisch bei der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) für die Folgen eines Unfalls versichert. Dabei wird unterschieden zwischen dem Unfalltaggeld als Lohnersatz bei Arbeitsunfähigkeit und den Heilungskosten. Mit folgendem Link können Sie sich über die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen informieren.


 
I

IV (Invalidenversicherung)        Bei der IV sind grundsätzlich die gleichen Personen obligatorisch versichert wie bei der AHV. Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens geistiger oder körperlicher Natur voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig werden, haben Anspruch auf Leistungen der IV. Ob diese Schädigung eine Folge von Krankheit, Unfall oder ein Geburtsgebrechen ist, spielt keine Rolle.
Ziel der IV ist es, behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Personen mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern.


 
K

Krankentaggeldversicherung (kollektive)        Durch eine Anstellung über eine Temporärorganisation wie Esprit Personaberatung AG sind Sie - nach einer Wartefrist von zwei Tagen - automatisch versichert für den Lohnausfall im Krankheitsfall. Bei Auflösung, bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Übertrittsrecht in die Einzel-Krankentaggeldversicherung des ehemaligen Arbeitgebers.


Kündigungsfristen        Die Kündigungsfristen im temporären Arbeitsverhältnis sind auf jeden beliebigen Termin wie folgt kündbar:
Anstellungsdauer bis zu drei Monaten; 2 Arbeitstage
Anstellungsdauer 4-6 Monate; 5 Arbeitstage
Anstellungdauer ab 6 Monaten; 1 Monat
Befristete Arbeitsverträge enden nach Ablauf der vereinbarten Dauer, sofern sie nicht verlängert oder unbefristet fortgesetzt werden. Sie sind ebenfalls vorzeitig kündbar.


 
L

Lohnabrechnung        Die Lohnabrechnung von Esprit Personalberatung AG wird an den auf der Rückseite des Einsatzvertrages bezeichneten Daten per A-Post versandt und beinhaltet detaillierte Informationen zu Ihrer Arbeitsleistung, die Ausweisung von Bruttolohn, Sozialversicherungs- und anderen Abzügen und den Nettolohn.


Lohnausweis        Der Lohnausweis fasst Ihre Einkünfte über ein Kalenderjahr oder eine kürzere Dauer zusammen und ist Ihrer Steuererklärung beizulegen. Falls Sie während eines Kalenderjahres mehrere Arbeitgeber hatten, sind in jedem Falle die Lohnausweise aller Arbeitgeber der Steuererklärung beizulegen.


Lohnfortzahlung bei Mutterschaft        Ab 1. Juli 2005 ersetzt die EO (Erwerbsersatzordnung) berufstätigen Frauen während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen nach der Geburt einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens. Die Entschädigung bei Mutterschaft ist an eine Berufstätigkeit vor der Geburt gebunden und beträgt 80% des vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens.
Voraussetzungen: Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Mütter, die während der Schwangerschaft der AHV-Versicherungspflicht unterstanden, in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren und im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende waren oder gegen einen Barlohn im Familienbetrieb mitgearbeitet haben.
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld während längstens 14 Wochen ausgerichtet. Der Anspruch entsteht am Tag der Geburt und endet spätestens am 98. Tag nach der Geburt.
Beachten: Nimmt die Mutter vor Ablauf der 14 Wochen die Arbeit teilweise oder ganz wieder auf, erlischt die Mutterschaftsentschädigung vollständig.
Hier können Sie die Lohnfortzahlung berechnen.


 
M

Meldekarte        Falls Sie während einer Anstellung eine obligatorische Dienstleistung (Militär, Zivilschutz, etc.) erbringen, erhalten Sie spätestens nach Ende des Dienstes eine Meldekarte, welche Sie ihrem Arbeitgeber zustellen. Aufgrund der darin festgehaltenen Informationen wird Ihr Anspruch auf Erwerbsersatz abgeleitet.


 
N

Nichtberufsunfall        Als Nichtberufsunfall werden Unfälle bezeichnet, die nicht als Berufsunfall gelten können. Dazu zählen besonders Unfälle auf dem Arbeitsweg (ausgenommen Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitspensum von weniger als acht Stunden pro Woche), Sportunfälle, Verkehrsunfälle (die sich nicht in Zusammenhang mit der Berufsausübung ereignen) und Unfälle im häuslichen Bereich, bei privater Tätigkeit oder allgemein in der Freizeit.


Normalarbeitszeit (betriebliche)        Unter der betrieblichen Normalarbeitszeit wird die auf Basis einer Vollzeitanstellung (100%) zu leistende Arbeitszeit verstanden. Sie schwankt je nach Betrieb zwischen 40 und 45 Stunden. Auf Anordnung des Einsatzbetriebes oder des Arbeitgebers angeordnete Arbeitsleistung über die Normalarbeitszeit hinaus wird als Überstunden bezeichnet.


 
P

Payrolling        Payrolling bezeichnet den Vorgang einer Unternehmung, aus eigener Kraft rekrutiertes oder bestehendes Personal an eine Drittfirma - in aller Regel eine Personalagentur - zu übergeben. Dadurch verändert sich sein Status gegenüber dem übergebenen Personal vom Arbeitgeber zum Einsatzbetrieb. Der Einsatzbetrieb weiss das Personal (weiterhin) in seinen Reihen, übergibt aber die klassischen Arbeitgeberpflichten, namentlich Personaladministration und Lohnwesen, der Drittfirma. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Personal und der Drittfirma werden durch einen Einsatzvertrag (Arbeitsvertrag) geregelt. Das Verhältnis zwischen dem Einsatzbetrieb und der Drittfirma, welche den Service (Payroll-Service) anbietet, wird in den Allgemeinen Bedingungen des Personalverleihvertrags abgebildet.


Payroll-Service        Der Payroll-Service für Unternehmen unterscheidet sich vom 'klassischen Personalverleih' dadurch, dass die einer Einstellung vorgelagerten Prozesse

- Bedürfnisabklärung,
- Marketing,
- Personalsuche,
- Personalabklärung und -selektion,

nicht durch die Personalagentur wahr genommen werden, sondern vom Einsatzbetrieb selbst, welcher die rekrutierte/n oder bereits bestehende/n Person/en für die Abwicklung der Personal- und Saläradministration einer Drittfirma (Personalagentur) übergibt. Dadurch reduziert sich der Agenturaufwand, was sich in einer markant günstigeren Preisgestaltung ausdrückt.
Mit dem 'Payroll-Service' überlässt der Einsatzbetrieb das Personal der Personalagentur, welche alle Rechte und Pflichten einer Arbeitgeberin wahrnimmt. Der Einsatzbetrieb entledigt sich damit der administrativen Aufgaben und rechtlichen Pflichten als Arbeitgeberin. Die Verantwortung für die Qualität des Selektionsprozesses und des rekrutierten Personals trägt der Einsatzbetrieb.


Personalverleih        Unter Personalverleih versteht man das 'Ausleihen' von Personal, welches durch eine Temporärorganisation wie Esprit Personalberatung AG angestellt und an einer seiner Einsatzbetriebe 'ausgeliehen' wird. Aus Sicht der temporären Mitarbeiter/-innen hat die Vermittlung einer temporären Arbeit stattgefunden, aus Sicht des Einsatzbetriebes spricht man von einem Personalverleih.


Personalvermittlung        Unter Personalvermittlung versteht man die Vermittlung von Personal, welches durch eine Personalagentur wie Esprit Personalberatung AG rekrutiert und an eine seiner Firmenkunden für eine dauerhafte oder befristete Anstellung vermittelt wird. Im Unterschied zum Personalverleih wird die vermittelte Person in jedem Fall vom Kunden der Personalagentur unter Vertrag genommen, während die Personalagentur 'nur' die Vermittlung leistet.


Probezeit        Im dauerhaften Anstellungsverhältnis beträgt die Probezeit in der Regel drei Monate. Dies gilt auch für temporäre Anstellungen, wobei mit jedem neuen Einsatzvertrag die Probezeit wieder beginnt und nicht kumuliert wird.


 
R

Rahmenvereinbarung        Temporärorganisationen wie Esprit Personalberatung AG regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem 'Rahmenvertrag', der die äusseren Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch schon den nach Ort und Zeit konkretisierten Arbeitseinsatz regelt. Ein solcher 'Rahmenvertrag' dient dazu, generelle Vertragsinhalte festzulegen, die im Falle eines Arbeitseinsatzes in einem Einsatzbetrieb Anwendung finden sollen.


 
S

Spesenentschädigung        Spesen, welche regelmässig anfallen werden im Arbeitsvertrag in der Regel separat aufgeführt. Sie können bei unregelmässig vorkommenden Spesen über einen separaten Spesenrapport beglichen werden, ohne dass dies im Arbeitsvertrag speziell geregelt wird. Achtung: Die Sozialversicherungswerke akzeptieren nur Spesen, welche unmittelbar im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen und schriftlich belegt sind. Auslagen für den ordentlichen Arbeitsweg und die Verpflegung am üblichen Arbeits- oder Wohnort gelten nicht als Spesen.


Stundenrapport        Der Stundenrapport wird von den temporären Mitarbeiter/-innen geführt und gibt Auskunft über deren Arbeitsleistung. Rechtsgültig unterzeichnet von einer dazu autorisierten Person dient er als Basis für die monatliche Erstellung der Lohnabrechnung.


SUVA        Schweizerische Unfall Versicherungs-Anstalt. Die SUVA ist der grösste Unfallversicherer in der Schweiz. Alle Mitarbeiter/-innen, die über eine Temporärorganisation wie Esprit Personalberatung AG im Einsatz stehen sind automatisch und obligatorisch bei der SUVA versichert.


 
W

Wartefrist (Taggelder)        Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sind Sie für den Erwerbsausfall für 80% Ihres AHV-pflichtigen Einkommens versichert. Die Versicherungsleistungen erfolgen nach einer Wartefrist von drei Tagen inklusive Unfalltag (für Unfalltaggeld), bzw. von zwei Tagen (für Krankentaggeld). Die Wartefrist ist nicht zu verwechseln mit der Wartezeit. Die Wartezeit ist die Dauer zwischen dem Beginn des Taggeldanspruchs und dem Zeitpunkt der effektiven Auszahlung der Taggelder.


 
Z

Zwischenverdienst        Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das Sie während der Arbeitslosigkeit erzielen. Dabei erhalten Sie den entstandenen Verdienstausfall zu 70 oder 80 Prozent als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt.
Als Verdienstausfall wird die Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdiensteinkommen bezeichnet.
Beispiel:
Versicherter Verdienst CHF 5'000.--
Zwischenverdiensteinkommen CHF CHF 3'000.--
Verdienstausfall CHF 2'000.--
Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70% (CHF 1400.--) oder 80 % (CHF 1600.--) vom Verdienstausfall.
Ausnahme: Wenn Sie jünger als 45 Jahre alt sind und keine Unterstützungspflichten gegenüber Kindern haben, erhalten Sie diese Art von Entschädigung innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur für die Dauer von zwölf Monaten. Danach wird jedes weitere Zwischenverdiensteinkommen von der möglichen Arbeitslosenentschädigung direkt abgezogen.
Beispiel:
Versicherter Verdienst CHF 5'000.--
Arbeitslosenentschädigung bei 70% CHF 3'500.--
Zwischenverdiensteinkommen CHF 2'500.--
Ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung CHF 1'000.--.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Zwischenverdienst.


 
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