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Allgemeine Vertragsbedingungen für den Personalverleih

Der Stundentarif wird für jeden Einsatz individuell vereinbart. Er richtet sich hauptsächlich nach der Berufspraxis, dem Qualifikationsnachweis und Alter des einzusetzenden Personals sowie nach den Anforderungen, welche die zu besetzende Position an das dafür vorgesehene Personal stellt. Der Stundentarif ist abhängig von der Dauer des geplanten Einsatzes.
Der vereinbarte Stundentarif versteht sich als Pauschale für den gesamten Arbeitgeber- und Verwaltungsaufwand von Esprit Personalberatung AG, exklusive MwSt. Für den Einsatzbetrieb fallen keine weiteren Kosten an. Im Tarif inbegriffen sind unter anderem:

Lohnauszahlungen an temporäre Mitarbeiter/-innen
AHV, IV, EO, ALV, FAK
Betriebsunfall, Nichtbetriebsunfall (SUVA)
Krankentaggeldversicherung
Berufliche Vorsorge
Feiertags- und Ausfalltagsentschädigungen
Ergänzungsleistungen zur EO

1. Diese allgemeinen Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des vereinbarten Personalverleihvertrages (Auftragsbestätigung) und treten mit jedem schriftlichen Vertragsabschluss in Kraft. Sie entfalten ihre Wirkung während des Einsatzes des temporären Personals beim Kunden (Einsatzbetrieb). Der Einsatzbetrieb anerkennt die vorliegenden allgemeinen Bedingungen als für sich verbindlich. Ist er inhaltlich damit nicht einverstanden, hat er uns sofort zu benachrichtigen. In diesem Fall wird das temporäre Personal zurückgerufen und der Vertrag annulliert. Stillschweigen des Einsatzbetriebes gilt als Einverständnis.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG). Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in Zürich.

3. Die besonderen Bedingungen des einzelnen Einsatzes wie Stundentarif, Beginn, Dauer, etc., werden im voraus vereinbart und durch die Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten. Diese Bedingungen entfalten nur während der Dauer des vereinbarten Einsatzes Wirkung. Unterlässt es der Einsatzbetrieb, eine gegengezeichnete Kopie der vorliegenden Auftragsbestätigung zurück zu senden, bekundet er mit seiner Unterschrift auf dem Stundenrapport sein Einverständnis mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung.

4. Das dem Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellte temporäre Personal hat mit unserem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der seine Rechte und Pflichten uns und dem Einsatzbetrieb gegenüber regelt. Es steht zum Einsatzbetrieb in keinem Vertragsverhältnis. Unser temporäres Personal hat sich deshalb mit allen Fragen, betreffend dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, direkt an uns zu wenden. Falls der Einsatzbetrieb durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Einsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Arbeit zu ändern, ist er verpflichtet, uns darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit wir unserem temporären Personal neue Anweisungen geben können.

5. Das Vertragsverhältnis wird in der Regel für eine vereinbarte Einsatzdauer abgeschlossen und endet mit dem Ablauf derselben. Im Fall einer weiterführenden-, nicht klar definierten-, unbestimmten Einsatzdauer oder im Fall eines vorzeitigen Einsatzendes gelten jene Kündigungsfristen, die vertraglich mit unserem temporären Personal vereinbart wurden:

bis drei Monate der Anstellung2 Werktage
vier bis sechs Monate der Anstellung5 Werktage
ab dem siebten Monat der Anstellung1 Monat

Es können schriftlich andere Kündigungsfristen vereinbart werden. Der Kündigungsschutz erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 336c OR). Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Einsatz beidseitig fristlos aufgelöst werden (Art. 337 OR).
Steht durch Krankheit, Unfall, etc., das für Sie vorgesehene Personal nicht von Beginn an zur Verfügung, behalten wir uns vor, es durch anderes, gleichwertig befundenes Personal zu ersetzen. Kann der/die vorgesehene Stelleninhaber/in nicht substituiert werden, erlischt das Vertragsverhältnis automatisch.

6. Gemäss der uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, muss sich unser temporäres Personal im Hinblick auf die Ausführung der ihm anvertrauten Arbeiten strengstens an die Anweisungen des Einsatzbetriebes halten. Es hat seine Arbeit sorgfältig, gewissenhaft und gemäss den Vorschriften seines Berufes auszuführen. Es ist ausserdem verpflichtet, sich nach der Betriebsordnung des Einsatzbetriebes zu richten. Unser temporäres Personal ist vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb zur Kenntnis gelangt, Stillschweigen zu bewahren.

7. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, die zur Arbeit erforderlichen Instrumente, Arbeitstechniken, und Materialien zur Verfügung zu stellen und zu prüfen, ob diese von unserem temporären Personal richtig gehandhabt werden; zum Schutz von Gesundheit und Leben des überlassenen temporären Personals alle erforderlichen Massnahmen zu treffen und die sich auf seine Tätigkeit beziehenden besonderen gesetzlichen Erlasse zu befolgen. Der Einsatzbetrieb hat sich zu vergewissern, dass dem temporären Personal die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften der vereinbarten Tätigkeit verständlich zur Kenntnis gebracht wurden.

8. Der Einsatzbetrieb hat sich von Anfang an zu überzeugen, ob das überlassene temporäre Personal seinen Anforderungen entspricht und in der Lage ist, seine ihm anvertrauten Aufgaben zu erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein und trägt der Einsatzbetrieb daran keine Schuld, so hat der Einsatzbetrieb das Recht, das temporäre Personal während des ersten Einsatztages (max. 8.5 Stunden) an uns zurückzuweisen, ohne dass ihm daraus eine finanzielle Verpflichtung entsteht (Gilt nicht für den Payroll-Service).

9. Der Einsatzbetrieb ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes betreffend Überzeitarbeit. Darunter wird jede Arbeit verstanden, welche über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird. Das gilt für alle bewilligungspflichtigen Abweichungen. Unser temporäres Personal darf nur Überzeitarbeit leisten, wenn die zuständige Amtsstelle, der Einsatzbetrieb und Esprit Personalberatung AG ihr Einverständnis bekunden.

10. Als Überstunden gelten Einsatzzeiten, die gemäss den Gepflogenheiten über die geltende Normalarbeitszeit im Einsatzbetrieb hinaus geleistet werden, nicht bewilligungspflichtig und vom Einsatzbetrieb angeordnet sind. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% (bzw. 50%, wenn sie auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fallen), auf der Basis des Stundentarifs berechnet.

11. Unser temporäres Personal geniesst unser Vertrauen. Wir lehnen jedoch jegliche Verantwortung ab, falls es mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder es die ihm vom Einsatzbetrieb anvertrauten Gegenstände beschädigt. Gegenüber Dritten arbeitet unser temporäres Personal unter Verantwortung des Einsatzbetriebes. Beim Einsatz von mit Motoren betriebenen Gerätschaften lehnen wir jede Haftpflicht bei Unfällen ab, sei es für Körperverletzung oder Materialschäden, die unser Kunde, dessen Personal oder Dritte erleiden. Es obliegt unserem Kunden, die erforderlichen Versicherungen für diese Risiken abzuschliessen (Art. 101 OR).

12. Ende Woche oder auf Wunsch täglich, legt unser temporäres Personal einen oder mehrere Stundenrapport/e vor, den der Einsatzbetrieb nach Kontrolle mit Stempel und Unterschrift versehen muss. Nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, nach besonderer Vereinbarung eventuell die Reisezeit, sowie andere im voraus vereinbarte Spesen, welche durch die Unterschrift des Einsatzbetriebes auf dem Stundenrapport anerkannt worden sind, werden verrechnet. Der vom Einsatzbetrieb unterzeichnete Stundenrapport berechtigt gemäss den vereinbarten und in der entsprechenden Auftragsbestätigung aufgeführten Bedingungen Rechnung zu stellen (Art. 3). Mit seiner Unterschrift anerkennt der Einsatzbetrieb die Richtigkeit des Stundenrapportes.

13. Unsere Rechnungen werden alle 14 Tage oder monatlich erstellt und an den Einsatzbetrieb gesandt. Die entsprechenden Beträge enthalten hauptsächlich Lohnzahlungen und sind deshalb netto, ohne Skonto und unter Einhaltung der auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist zu begleichen. Verspätete Zahlungen können mit einem Passivzins belegt werden. Unser temporäres Personal ist nicht befugt, an unserer Statt Zahlungen entgegenzunehmen.

14. Wir bezahlen die Löhne und alle dem Arbeitgeber obliegenden gesetzlichen und sozialen Abgaben wie AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Kinderzulagen, Unfallversicherung, Lohnausfall bei Krankheit, Pensionskasse, Feiertags- und Ausfalltagsentschädigungen sowie Ergänzungsleistungen zur EO. Kosten infolge Einlagen des Personals in die Pensionskasse ziehen eine entsprechende Anpassung des Stundentarifs nach sich. Eventuelle Entschädigungen für Transport und Verpflegung können, nach besonderer Vereinbarung, unserem temporären Personal in Naturalien oder in bar gewährt werden. Unser temporäres Personal ist bei der SUVA für Unfall- und Nichtbetriebsunfallrisiken versichert.

15. Der Einsatzbetrieb kann weder für sich, noch mittelbar für Drittbetriebe oder durch Vermittlung einer anderen Gesellschaft, das ihm überlassene temporäre Personal anstellen. Indessen ist es dem Einsatzbetrieb möglich, das temporäre Personal unter nachstehenden Voraussetzungen unter Vertrag zu nehmen oder bei sich durch Dritte einzusetzen:

Ohne Kostenaufwand, wenn die Anstellung frühestens drei Monate (13 Wochen) nach Beginn des Einsatzes erfolgt (Try & Hire).
Ohne Kostenaufwand, wenn die Anstellung, bzw. die Einsetzung über Dritte mindestens drei Monate (13 Wochen) nach Beendigung eines Einsatzes durch uns erfolgt.
In allen anderen Fällen mittels eines Übernahmehonorars, welches bei einer Einsatzdauer von drei Monaten (13 Wochen) für Verwaltungskosten und Bruttogewinn* zu bezahlen wäre, abzüglich bereits für Verwaltungsaufwand und Bruttogewinn geleisteter Entgelte (AVG Art. 22, Abs. 4).
*Erläuterung: Die Verwaltungskosten und der Bruttogewinn stellen durchschnittlich 28% des dem Kunden in Rechnung gestellten Stundentarifs dar. Dieser Prozentsatz wird mit der Anzahl der noch zu leistenden Stunden und dem Stundentarif multipliziert, um die Schutzdauer von 540 Arbeitsstunden zu erreichen.

Berechnungsbeispiel:
Total der geleisteten Arbeitsstundengemäss Stundenrapporte400.00
Stundentarif in CHFgemäss Auftragsbestätigung42.50
Übernahmehonorar in CHF(540.00 - 400.00) x (42.50 x 28%)1'666.00

Wird das Personal nach der Übernahme für eine andere Funktion als jene während des temporären Einsatzes vertraglich gebunden, berechnet sich das Übernahmehonorar auf Basis des Honorarsatzes der Personalvermittlung für die neu vorgesehene Funktion, abzüglich des bereits für Verwaltungskosten und Bruttogewinn geleisteten Entgelts (28% des Stundentarifs). Das Übernahmehonorar wird nach folgendem Beispiel berechnet:

AHV-pflichtiges Jahressalärgemäss Anstellungsvertrag65’000.00
Vermittlungshonorar11% von CHF 65’0007’150.00
Total der geleisteten Arbeitsstundengemäss Stundenrapporte400.00
Bereits geleistete Entgelte(400.00 x 42.50) x 28%4’760.00
Übernahmehonorar für neue Funktion7'150.00 - 4'760.002’390.00

16. Für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Esprit Personalberatung AG und dem Einsatzbetrieb gilt als Gerichtsstand Zürich, dem Gesellschaftssitz von Esprit Personalberatung AG. Vorliegende Bedingungen unterliegen schweizerischem Recht und ersetzen alle vorhergehenden Bestimmungen.

Esprit Personalberatung AG, Zürich
Januar 2001
 
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