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Arbeitsfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit

Ob Sie voll arbeitsfähig sind oder nicht, ist für jeden Arbeitgeber von Bedeutung. Sind Sie nicht voll arbeitsfähig, sind wir als Arbeitgeber verpflichtet, diesen Umstand den Versicherungswerken (Pensionskasse, Krankentaggeldversicherung, Unfallversicherung) mitzuteilen. Abhängig von der Art und Weise der Einschränkung, kann sich ein Versicherungsvorbehalt ergeben.

Als nicht voll arbeitsfähig gilt, wer bei Versicherungsbeginn...
  • aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss,
  • Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht,
  • bei einer staatlichen Invalidenversicherung angemeldet ist,
  • eine Rente wegen vollständiger oder teilweise Invalidität bezieht, oder
  • aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann.
Sind Sie nicht voll arbeitsfähig, müssen Sie uns dies mitteilen. Im Falle einer Anstellung würde der Versicherungsschutz vorerst provisorisch gelten. Während dem werden von der/den Versicherung/en Abklärungen getroffen und schriftlich mitgeteilt, ob der Versicherungsschutz normal oder mit einem Vorbehalt (Einschränkung) gilt oder ob der Versicherungsschutz ganz ausgeschlossen wird. Im Rahmen der Abklärungen / Gesundheitsprüfung wird Ihre Mitwirkung erwartet. Wird diese verweigert, kann die Versicherung einen Leistungsausschluss anbringen.
 
 
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